Landgericht Wuppertal, Urteil vom 18.12.2025 – 10 O 282/23
Ein Käufer erwarb bei einem Händler ein Elektroauto für 39.000 €, für das der Hersteller eine WLTP-Reichweite von 332 bis 341 km angab. Ein gerichtlicher Sachverständiger maß im WLTP-Verfahren nur rund 282 km; Ursache war eine überdurchschnittliche Alterung der Antriebsbatterie. Das LG hielt den Rücktritt für wirksam: Die Reichweitenangaben des Herstellers prägen die übliche Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 BGB). In Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zum Mehrverbrauch ist eine Abweichung von mehr als 10 % erheblich; das galt hier auch nach Abzug einer üblichen Batteriealterung von rund 2,5 % pro Jahr. Abgezogen wurde eine Nutzungsentschädigung auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km.
Was das für Sie bedeutet
Bleibt ein E-Auto im genormten WLTP-Test deutlich hinter der Herstellerangabe zurück und lässt sich das nicht mit normaler Alterung erklären, kann der Käufer zurücktreten. Eine geringere Alltagsreichweite allein genügt nicht; es kommt auf die Messung nach WLTP an.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Anders beim normal gealterten Akku eines gebrauchten E-Autos: OLG Celle, Urteil vom 02.07.2026 – 7 U 85/24.
Quelle: kfz-betrieb (Bericht)
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