OLG München: Grimassen-Emoji ist keine Zustimmung zur Lieferverschiebung

Oberlandesgericht München, Urteil vom 11.11.2024 – 19 U 200/24 e

Ein Käufer hatte bei einem Händler einen Ferrari SF90 Stradale bestellt. Liefertermin laut Vertrag: „2./3. Quartal 2021 (unverbindlich)“, für einen Aufpreis von 80.000 Euro, der auch eine zügige Lieferung sichern sollte. Er zahlte 59.500 Euro an. Als der Händler per WhatsApp mitteilte, das Auto komme erst im ersten Halbjahr 2022, antwortete der Käufer mit „Ups“ und einem Grimassen-Emoji. Später setzte er eine Frist und trat zurück. Das Landgericht München II hatte seine Klage abgewiesen (Urteil vom 22.12.2023 – 5 O 3532/22). Das Oberlandesgericht änderte das Urteil ab: Der Händler muss die Anzahlung zurückzahlen, seine Widerklage auf rund 44.000 Euro Schadensersatz wegen des Weiterverkaufs scheiterte. Das Emoji drückt nach Ansicht des Gerichts Unbehagen oder Verlegenheit aus, aber keine Zustimmung zu einer längeren Lieferzeit.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Ihr Händler die Lieferung verschiebt und Sie im Chat kurz reagieren, wird daraus nicht automatisch ein Einverständnis. Verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht. Schreiben Sie klar, ob Sie mit einem neuen Termin einverstanden sind oder nicht. Achten Sie bei „unverbindlichen“ Lieferterminen auf Klauseln, nach denen Sie erst nach einer weiteren Wartezeit mahnen dürfen, und setzen Sie danach schriftlich eine angemessene Frist, bevor Sie zurücktreten.

Einzelfallentscheidung. Der Käufer handelte für seine Firma, nicht als Verbraucher. Ob WhatsApp-Nachrichten eine vertraglich vereinbarte Schriftform wahren, bezeichnet das Gericht als umstritten. Revision nicht zugelassen; Rechtskraft nicht bekannt.

Quelle: gesetze-bayern.de

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