Privatkauf: Unfall verschwiegen? Der Käufer muss es beweisen

Landgericht Dortmund, Urteil vom 12.01.2026 – 24 O 78/25

Ein Käufer erwarb von einem Privatmann für 18.500 Euro einen gut drei Jahre alten Pkw. Im Vertragsformular war die Gewährleistung ausgeschlossen, ausdrücklich auch für Folgen früherer Unfälle und verborgene Mängel; als Zustand war „unbeschädigt“ eingetragen, das Feld „Unfallfahrzeug“ nicht angekreuzt. Tatsächlich hatte der Wagen einen erheblichen, reparierten Unfallschaden an beiden Seiten. Der Verkäufer behauptete, der Unfall sei im Verkaufsgespräch erwähnt worden, auch als Grund für den niedrigen Preis; der Käufer bestritt das. Das Landgericht wies die Klage ab. Beide Schilderungen waren nachvollziehbar, und das Gericht konnte nicht feststellen, welche stimmt. Eine arglistige Täuschung war damit nicht bewiesen, die Anfechtung griff nicht, und der Gewährleistungsausschluss blieb wirksam (§ 444 BGB).

Was das für Sie bedeutet

Beim Kauf von privat ist die Gewährleistung fast immer ausgeschlossen. Dann kommen Sie nur weiter, wenn Sie beweisen können, dass der Verkäufer den Schaden kannte und verschwiegen hat. Steht über das Verkaufsgespräch Aussage gegen Aussage, geht das zu Ihren Lasten. Lassen Sie sich wichtige Zusagen wie „unfallfrei“ deshalb ausdrücklich in den Vertrag schreiben, nehmen Sie eine Begleitperson mit und lassen Sie das Auto vor dem Kauf unabhängig prüfen. Ein auffallend niedriger Preis ist ein Warnzeichen, dem Sie nachgehen sollten.

Rechtskraft nicht bekannt. Einzelfallentscheidung nach Beweisaufnahme. Ob die Angabe „unbeschädigt“ als Beschaffenheitsvereinbarung dem Gewährleistungsausschluss vorgehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23), erörtert das Urteil nicht näher.

Quelle: Landgericht Dortmund, 24 O 78/25 (NRWE)

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