Autokauf online widerrufen: 20 % Wertersatz

Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.01.2026 – 8 U 1813/25 e

Ein Verbraucher bestellte im Februar 2024 ausschließlich über den Onlineshop des Verkäufers einen neuen Tesla Model Y für 50.970 Euro. Wenige Tage nach der Übergabe widerrief er den Vertrag. Der Verkäufer wollte bei der Rückabwicklung 20 % des Kaufpreises als Wertersatz abziehen, weil das Auto inzwischen zugelassen war. Das Oberlandesgericht gab ihm Recht und änderte das Urteil des Landgerichts München II ab: Um ein online gekauftes Auto zu prüfen, darf man es ansehen, alles ausprobieren und eine kurze Probefahrt machen, notfalls auf Privatgelände oder mit rotem Kennzeichen. Die Zulassung gehört nicht dazu. Für den Wertverlust durch die Erstzulassung schuldet der Käufer nach § 357a Abs. 1 BGB Wertersatz. Der Senat schätzte ihn auf 20 % und kürzte die Rückzahlung auf 40.776 Euro.

Was das für Sie bedeutet

Wer als Verbraucher ein Auto online kauft, kann den Vertrag in der Regel widerrufen. Das ist ein guter Schutz, aber er hat eine Falle: Wenn Sie das Auto gleich auf sich zulassen und dann doch zurückgeben, kann Sie das mehrere Tausend Euro kosten. Prüfen Sie den Wagen deshalb zuerst gründlich, ohne ihn anzumelden. Nach dem Urteil muss der Verkäufer Sie auch nicht eigens darauf hinweisen, wie Sie den Wertersatz vermeiden; es genügt, dass er Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert hat. Hat das Auto Mängel, ist das eine andere Frage: Dann kommen die Gewährleistungsrechte in Betracht.

Die Höhe von 20 % hat der Senat im Einzelfall geschätzt (§ 287 ZPO). Die Revision wurde nicht zugelassen; Rechtskraft nicht bekannt.

Quelle: gesetze-bayern.de, OLG München, 8 U 1813/25 e

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