Landgericht Bielefeld, Urteil vom 06.05.2026 – 1 O 238/25
Ein Mann kauft von einer Privatperson einen gebrauchten BMW M4 für knapp 78.000 €; den Verkauf wickelt ein Vermittler ab. Im Vertrag steht, dass der Wagen beim Verkäufer keinen Unfallschaden erlitten hat. Zur Übergabe fährt der Vermittler das Auto mit einem Fahrzeugaufzug aus einer Tiefgarage, die nur mit seinem Chip zugänglich ist. Dabei fällt eine Metallstange auf die Front. Der Käufer nimmt das Auto nicht mit. Der Vermittler lässt die Haube ohne Absprache reparieren und bietet einen Ausgleich für die Wertminderung an. Der Käufer tritt zurück.
Das Landgericht gab dem Käufer recht. Ob er die Schlüssel schon in der Hand hatte, war gleichgültig: Übergeben ist ein Auto erst, wenn der Käufer tatsächlich darüber verfügen kann. Solange der Wagen in einer Tiefgarage steht, in die nur die Verkäuferseite hineinkommt, trägt der Verkäufer das Risiko. Auch die unterschriebene Übergabebestätigung änderte daran nichts. Weil aus dem Auto ein Unfallwagen geworden ist und sich dieser Makel nicht beseitigen lässt, durfte der Käufer ohne Frist zurücktreten. Er bekommt 77.568,16 € zurück; abgezogen wurden nur 231,84 € für 690 gefahrene Kilometer. Auch das Gutachten und die Zulassungskosten muss die Verkäuferin ersetzen, nicht aber die Fahrten zur Besichtigung.
Was das für Sie bedeutet
Wird Ihr gekauftes Auto bei der Übergabe noch beschädigt, müssen Sie es nicht nehmen. Entscheidend ist nicht der Schlüssel und nicht die Unterschrift unter einer Übergabebestätigung, sondern ob Sie das Auto schon selbst wegfahren konnten. Unterschreiben Sie eine Übergabebestätigung trotzdem erst, wenn das Auto vor Ihnen steht und Sie es angesehen haben. Kommt es zu einem Schaden, stimmen Sie keiner Reparatur zu, bevor Sie sich beraten haben, und halten Sie alles schriftlich fest.
Nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt.
Quelle: Urteil im Volltext (nicht veröffentlicht)
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