Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2026 – VIII ZR 73/24
Ein beim Vertragshändler gekaufter Gebrauchtwagen brannte zwei Wochen nach Übergabe auf einem Parkplatz aus. Das OLG Köln wies die Klage ab, weil auch Brandstiftung oder Tierbiss in Betracht kamen. Der BGH hob das auf. Für die Beweislastumkehr genügt eine Mangelerscheinung, die auch auf einen Umstand zurückgehen kann, für den der Verkäufer haftet. Die Vermutung umfasst auch die Ursächlichkeit; der Händler muss eine andere Ursache nach Übergabe beweisen.
Was das für Sie bedeutet
Tritt beim Kauf vom Händler kurz nach Übergabe ein Defekt auf, muss der Verbraucher die genaue Ursache nicht nachweisen. Der Händler muss beweisen, dass der Schaden erst später entstanden ist.
Hinweis: Entschieden zu § 477 BGB a. F. (sechs Monate). Für Kaufverträge ab 01.01.2022 gilt die Vermutung ein Jahr. Zurückverwiesen; Verbrauchsgüterkauf war noch zu klären.
Quelle: rws-verlag.de
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