Oberlandesgericht München, Endurteil vom 01.07.2026 – 7 U 2446/24 e
Eine Käuferin hatte 2018 bei einem Händler einen gebrauchten Renault mit rund 23.800 km für 23.590 Euro gekauft. Zwei Jahre später focht sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an: Man habe ihr verschwiegen, dass der Wagen früher ein Mietwagen war, und zwischen Vertragsschluss und Übergabe seien umfangreiche Arbeiten an Motor, Zylinderkopf, Getriebe und Achsen gemacht worden. Das Oberlandesgericht München wies ihre Berufung zurück. Die frühere Nutzung als „Taxi-/Miet-/Fahrschulwagen“ stand ausdrücklich im Kaufvertrag und war nach der Zeugenaussage auch mündlich angesprochen worden. Über die Reparaturen musste der Händler nicht von sich aus aufklären: Entscheidend war, dass das Auto bei der Übergabe mangelfrei war. Es ging weder um einen Unfallschaden noch um einen verbleibenden Minderwert.
Was das für Sie bedeutet
Lesen Sie den Kaufvertrag genau, auch die vorgedruckten Felder zur Vornutzung. Was dort steht, gilt als mitgeteilt, auch wenn nichts angekreuzt ist. Wenn Sie wissen wollen, was vor der Übergabe noch am Auto gemacht wurde, fragen Sie danach und lassen Sie sich die Reparaturhistorie geben. Anders liegt es bei einem Unfallschaden, der mehr als eine Bagatelle ist: Darüber muss der Verkäufer auch ungefragt aufklären.
Der Kauf erfolgte 2018; das Gericht wendete § 434 BGB in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung an. Am maßgeblichen Zeitpunkt, der Übergabe, hat die Kaufrechtsreform nichts geändert. Revision nicht zugelassen; Rechtskraft nicht bekannt. Vorinstanz: LG München II, Urteil vom 20.06.2024 – 14 O 4272/21.
Quelle: gesetze-bayern.de, OLG München, 7 U 2446/24 e
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