Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2023 – 23 U 55/23
Eine Verbraucherin kaufte im Mai 2022 bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Seat Leon für 5.600 €; wenige Tage nach der Übergabe qualmte der Motor (Motorschaden). Sie setzte über ihren Anwalt eine Frist bis 28.06.2022 und trat am 30.06.2022 zurück; der Händler meldete die Reparatur erst am 04.07.2022. Das OLG hielt den Rücktritt für wirksam: Beim Verbrauchsgüterkauf läuft nach § 475d BGB ab der Mangelanzeige eine angemessene Frist, ohne dass der Käufer eine Frist setzen muss; für Diagnose und Motortausch waren etwa zwei Wochen angemessen. Der vertragliche Gewährleistungsausschluss war unwirksam.
Was das für Sie bedeutet
Verbraucher müssen dem Händler keine Frist mehr setzen; nach angemessener Zeit ab Mangelmeldung dürfen sie zurücktreten. Setzen sie selbst eine Frist, müssen sie sich daran festhalten lassen.
Hinweis: Rechtskräftig.
Quelle: nrwe.justiz.nrw.de
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