40 % Rabatt, Barzahlung, kein Fahrzeugbrief: Käufer muss das Auto herausgeben

Landgericht München II, Endurteil vom 28.08.2023 – 2 O 3126/22

Ein Käufer bestellte im Mai 2022 bei einem Autohändler einen fast neuen Opel Vivaro (Listenpreis knapp 48.000 €) für rund 29.700 €, zahlte den Rest bar und bekam eine Lieferzeit von zwei bis drei Wochen sowie die Zusage, das Auto nach einem Jahr zum gleichen Preis zurückzunehmen. Das Fahrzeug gehörte in Wahrheit einer Leasinggesellschaft; die Zulassungsbescheinigung Teil II erhielt der Käufer nie, in Teil I stand nicht der Händler als Halter. Das Landgericht verurteilte ihn zur Herausgabe an die Leasinggesellschaft und zu Nutzungsersatz von 361,31 € monatlich: Ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB scheiterte an grober Fahrlässigkeit, weil der ungewöhnliche Rabatt, die kurze Lieferzeit, die Halterangabe und die Rücknahmezusage Misstrauen hätten wecken müssen.

Was das für Sie bedeutet

Wer ein Auto ohne Zulassungsbescheinigung Teil II kauft, riskiert, es an den wahren Eigentümer herausgeben zu müssen; das Geld kann er dann nur noch vom Verkäufer zurückverlangen. Lassen Sie sich vor der Zahlung den Fahrzeugbrief im Original zeigen und vergleichen Sie die Angaben mit dem Verkäufer. Ein auffällig günstiger Preis, Barzahlung und ungewöhnliche Zusagen sind Warnzeichen.

Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Einzelfallentscheidung zur groben Fahrlässigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten.

Quelle: gesetze-bayern.de

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