Amtsgericht Reinbek, Urteil vom 22.08.2023 – 11 C 26/23
Ein Kunde stellte seinen Kia Sorrento im Januar 2022 abends nach Geschäftsschluss auf dem Parkplatz der Werkstatt ab und warf den Schlüssel in den Briefkasten; am nächsten Morgen wurden Schäden an Kühler und Stoßfänger festgestellt. Er verlangte rund 3.480 € für die bereits bezahlte Kühlerreparatur und den Stoßfänger. Das Amtsgericht wies die Klage ab: Die Obhutspflicht aus dem Reparaturvertrag (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) beginnt erst, wenn die Werkstatt das Fahrzeug in Besitz nimmt; durch das bloße Abstellen kam auch kein Verwahrungsvertrag zustande. Zudem war nicht bewiesen, dass die Werkstatt den Schaden verursacht hatte, nach der Zeugenaussage wirkte er älter, etwa durch Auffahren auf einen Poller; die Kühlerreparatur hatte der Kunde telefonisch beauftragt und musste sie deshalb bezahlen.
Was das für Sie bedeutet
Wer sein Auto außerhalb der Öffnungszeiten abstellt, trägt bis zur Übernahme durch die Werkstatt selbst das Risiko. Fotografieren Sie das Fahrzeug beim Abstellen rundum mit Datum und Uhrzeit und vereinbaren Sie nach Möglichkeit eine persönliche Übergabe. Geben Sie Reparaturaufträge am Telefon nur, wenn Sie wirklich zahlen wollen.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Einzelfallentscheidung.
Quelle: dejure.org
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