Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2023 – VIII ZR 201/22
Ein Privatverkäufer verkaufte einen Gebrauchtwagen unter Gewährleistungsausschluss. Im Vertrag gab er an, in seiner Besitzzeit habe das Auto keinen Unfallschaden erlitten. Er hatte den Wagen erst wenige Tage zuvor bei einem Händler gekauft und nur Probe gefahren. Der BGH sah darin weder eine Angabe „ins Blaue hinein“ noch ein arglistiges Verschweigen. Eine Pflicht, ungefragt auf die kurze Besitzzeit hinzuweisen, bestand nicht.
Was das für Sie bedeutet
Die Formel „keine Unfallschäden in meiner Besitzzeit“ sagt wenig. Käufer sollten nachfragen, wie lange der Verkäufer das Auto hatte, und Unfallfreiheit insgesamt schriftlich zusichern lassen.
Quelle: anwaltonline.com
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