Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.02.2026 – 7 U 46/25
Eine Verbraucherin kaufte im Januar 2025 bei einem Händler einen Ford Galaxy (112.000 km) für 9.990 €; unter „Sondervereinbarungen“ stand, das Auto werde „als Bastlerfahrzeug“ wegen technischer und optischer Schäden verkauft. Kurz darauf zeigten sich u. a. ein Getriebedefekt, eine defekte Einspritzdüse und Ölverlust (Reparatur rund 3.700 €). Das OLG verurteilte den Händler zur Rückzahlung von 9.990 € Zug um Zug gegen Rückgabe: Die Klausel ist keine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung, weil sie die Abweichungen nicht konkret benennt (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB). Verstünde man sie als Vereinbarung über die Art der Sache, wäre sie eine unzulässige Umgehung (§ 476 Abs. 4 BGB): Der Preis war für ein fahrbereites Auto marktüblich, die Probefahrt verlief unauffällig, und beide gingen von einer Nutzung im Straßenverkehr aus.
Was das für Sie bedeutet
Händler können die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern nicht mit dem Etikett „Bastlerfahrzeug“ aushebeln. Wer ein solches Auto zum normalen Preis für den Alltag kauft, behält seine Rechte.
Hinweis: Rechtskräftig. Eine Frist war hier nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB entbehrlich.
Quelle: voris (Niedersachsen)
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