Neuer Porsche heimlich nachlackiert: Käufer darf zurücktreten

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 27.05.2020 – 17 O 337/19

Ein Privatkäufer kaufte 2016 bei einer Porsche-Vertragshändlerin einen neuen 911 Turbo Cabriolet für rund 196.700 Euro. Vor der Übergabe hatte die Händlerin den Schweller ohne Hinweis in einer nicht vom Hersteller zugelassenen Werkstatt unsachgemäß nachlackieren lassen; der Gerichtsgutachter fand zudem Spachtelarbeiten und abweichende Spaltmaße und hielt einen Unfall für überwiegend wahrscheinlich. Das Landgericht sah einen Sachmangel, weil das Fahrzeug nicht fabrikneu war und ein Unfallverdacht bestand, den keine Reparatur beseitigen kann. Da nur ein neues Fahrzeug den Mangel beheben konnte und die Händlerin dies nicht verweigern durfte, war der Rücktritt wirksam; der Käufer erhielt den Kaufpreis gegen Rückgabe zurück, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Was das für Sie bedeutet

Ein Neuwagen muss fabrikneu sein; Nachlackierungen sind nur unschädlich, wenn sie geringfügig sind und in Werksqualität ausgeführt wurden. Lassen Sie bei Lackauffälligkeiten an einem neuen Fahrzeug früh die Lackschichtdicke messen. Lässt sich der Mangel nicht beheben, verlangen Sie schriftlich mit Frist ein neues Fahrzeug.

Hinweis: Ältere Entscheidung. Rechtskraft nicht bekannt. Kauf nach altem Recht; auch heute kann der Käufer zurücktreten, wenn sich der Mangel nicht beheben lässt und der Händler kein neues Fahrzeug liefert.

Quelle: nrwe.justiz.nrw.de

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