Landgericht Schweinfurt, Endurteil vom 07.10.2021 – 22 O 541/20
Eine Käuferin erhielt von einem Autohaus einen neuen Opel Astra, für den sie rund 27.100 € zahlte. Das Auto war ohne Wasserpumpenrad ausgeliefert worden; auf der Heimfahrt überhitzte der Motor, und auf Weisung des Autohauses wurde noch weitergefahren. Das Autohaus tauschte die Wasserpumpe und lehnte die verlangte Lieferung eines Ersatzfahrzeugs ab. Das Landgericht ließ die Käuferin zurücktreten: Schon ein konkreter, nicht ausgeräumter Verdacht eines angelegten Motorschadens ist ein Sachmangel nach § 434 BGB; neben dem Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz bekam sie unter anderem die Gutachterkosten, die Winterräder samt Montage und eine nachgerüstete Marderschutzanlage ersetzt.
Was das für Sie bedeutet
Nach einer Überhitzung müssen Sie sich beim Neuwagen nicht mit der Auskunft zufriedengeben, der Motor sei in Ordnung. Bleibt ein konkreter Schadensverdacht, können Sie ein Ersatzfahrzeug verlangen und nach Ablehnung zurücktreten. Heben Sie Belege für Zubehör und Nachrüstungen auf; solche Ausgaben können bei der Rückabwicklung ersetzt werden.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Entschieden nach § 434 BGB in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung.
Quelle: gesetze-bayern.de
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