Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2021 – VIII ZR 187/20
Ein Sammler kaufte 2012 über mobile.de bei einer Gebrauchtwagenhändlerin ungesehen einen 20 Jahre alten Mercedes-Benz 600 SEL für 9.350 € und rügte danach u. a. Mängel an Drosselklappe, Klimaanlage und Abgasanlage. Er verlangte die Reparaturkosten als Schadensersatz; die Vorinstanzen verneinten einen Verbrauchsgüterkauf, weil er nebenher Einzelkaufmann war. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Der Schadensersatz statt der Leistung darf im Kaufrecht weiter nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet werden. Die Kaufmannsvermutung des § 344 HGB entscheidet nicht über die Verbrauchereigenschaft. Hat sich die Mangelerscheinung innerhalb der Vermutungsfrist gezeigt, muss der Käufer für spätere Zeitpunkte nur ihr Fortbestehen darlegen.
Was das für Sie bedeutet
Käufer müssen einen Mangel nicht erst reparieren lassen, um die Reparaturkosten ersetzt zu verlangen. Wer beruflich Kaufmann ist, kann beim privaten Autokauf trotzdem Verbraucher sein.
Hinweis: Teilweise an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen. Der Kauf war 2012; die Vermutungsfrist beträgt heute ein Jahr. Im Werkvertragsrecht können fiktive Mängelbeseitigungskosten dagegen nicht verlangt werden.
Quelle: bundesgerichtshof.de
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