Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 17.12.2021 – 66 C 209/20
Ein Autofahrer ließ im Juni 2016 in einer Werkstatt nur die Ursache für den Ausfall seiner Klimaanlage suchen; die Werkstatt fand einen undichten Verdampfer, der Kunde zahlte die Diagnose und holte den Wagen ab. Kurz darauf war der Klimakompressor zerstört. Der Kunde führte das auf die Dichtigkeitsprüfung mit Prüfgas zurück und verlangte rund 4.430 € Schadensersatz, reichte die Klage aber erst Ende November 2018 ein. Das Amtsgericht wies sie ab: Auch ein reiner Diagnoseauftrag ist ein Werkvertrag, Mängelansprüche daraus verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren ab Abnahme, und Ansprüche aus unerlaubter Handlung scheiden aus, weil der Schaden mit dem Mangel der Werkleistung deckungsgleich ist.
Was das für Sie bedeutet
Auch für Ansprüche aus einer Fehlersuche oder Reparatur am Auto gilt grundsätzlich eine Frist von nur zwei Jahren ab Abnahme. Wer einen Schaden auf die Werkstattarbeit zurückführt, sollte die Frist sofort notieren und rechtzeitig handeln, etwa durch Klage oder ein selbständiges Beweisverfahren, das die Verjährung hemmt. Ein bloßer Briefwechsel hemmt die Verjährung nur, wenn ernsthaft verhandelt wird (§ 203 BGB); darauf sollten Sie sich nicht verlassen.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Einzelfallentscheidung zur Einordnung der Fehlersuche als Werkleistung.
Quelle: nrwe.justiz.nrw.de
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