Restkaufpreis nicht gezahlt: Verkäufer darf Anzahlung verrechnen

Landgericht Essen, Urteil vom 23.12.2021 – 5 O 265/20

Ein Unternehmer kaufte im Juni 2020 mündlich mehrere Hotrods samt Anhängern und Zubehör für 113.220 Euro netto; vereinbart war, dass vor der Abholung alles bezahlt sein muss. Er zahlte 19.700 Euro an, den Rest aber trotz Zahlungsfrist bis zum 15.10.2020 nicht. Die Verkäuferin trat zurück, verkaufte die Fahrzeuge für 86.000 Euro netto an einen anderen Käufer und verrechnete den Mindererlös von 27.220 Euro mit der Anzahlung. Das Landgericht wies die Klage auf Rückzahlung der Anzahlung ab und verurteilte den Käufer, weitere 7.519,72 Euro zu zahlen: Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung schließen sich nicht aus (§§ 323, 325, 280, 281 BGB).

Was das für Sie bedeutet

Wer ein Fahrzeug kauft und den Kaufpreis nicht fristgerecht zahlt, riskiert mehr als den Verlust des Wagens. Der Verkäufer kann zurücktreten, das Fahrzeug anderweitig verkaufen und den Mindererlös als Schadensersatz verlangen; die Anzahlung wird damit verrechnet. Klären Sie die Finanzierung vor der Unterschrift und halten Sie Zahlungs- und Abholtermine schriftlich fest.

Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Geschäft zwischen Unternehmern; die Regeln zu Rücktritt und Schadensersatz bei Zahlungsverzug gelten aber ebenso beim Kauf durch Privatleute.

Quelle: nrwe.justiz.nrw.de

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