Oldtimer „in Agentur“ verkauft: Händler haftet selbst als Verkäufer

Landgericht Köln, Urteil vom 07.01.2021 – 36 O 95/19

Ein Käufer aus Österreich erwarb 2017 auf einen Newsletter hin einen Porsche 911 T, Baujahr 1973, für 119.500 Euro. Im Vertrag trat der Händler als „Verkäuferin in Agentur“ auf, der Halter war als Eigentümer genannt; zugesagt war die Sonderlackierung „color to sample“, tatsächlich war der Originallack aber schon 1982 vollständig durch eine Neulackierung ersetzt worden. Das Landgericht sah den Händler als Verkäufer an, weil er im Vertrag als Verkäufer genannt war und unterschrieben hatte, hielt den Gewährleistungsausschluss ihm gegenüber für unwirksam und verurteilte ihn zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Wagens. Eine Nutzungsentschädigung für rund 800 gefahrene Kilometer musste der Käufer nicht zahlen, weil sie den Wert des Oldtimers nicht minderten.

Was das für Sie bedeutet

Ein Zusatz wie „in Agentur“ oder „im Kundenauftrag“ macht den Händler nicht automatisch zum bloßen Vermittler; entscheidend ist, wie der Vertrag für Sie als Käufer aussieht. Tritt der Händler als Verkäufer auf, haftet er wie ein Händler und kann die Gewährleistung nicht ausschließen. Halten Sie besondere Eigenschaften wie Originallack oder Originalmotor schriftlich im Vertrag fest.

Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Einzelfall zur Vertragsauslegung; ob ein echtes Agenturgeschäft eine unzulässige Umgehung ist, beurteilt der BGH danach, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt.

Quelle: nrwe.justiz.nrw.de

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