Landgericht Paderborn, Urteil vom 20.01.2021 – 1 S 63/20
Am Ende einer Waschstraße schob das Transportband das Auto des Klägers in den Ausfahrtbereich, in dem noch ein liegengebliebenes Fahrzeug stand; beim Zusammenstoß entstand ein Fahrzeugschaden von 3.700 €. Das Amtsgericht Höxter hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht gab ihr auf die Berufung statt und sprach rund 4.586 € einschließlich Gutachter- sowie Ab- und Anmeldekosten zu: Der Betreiber verletzte seine Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB), weil seine Lichtschranke nur den hintersten Teil der benötigten Fläche überwachte und er keine anderen zumutbaren Sicherungen wie Personal oder Videoüberwachung eingesetzt hatte. Dass das andere Auto liegen geblieben war, entlastete ihn nicht, denn gerade solche Unfälle soll die Pflicht verhindern.
Was das für Sie bedeutet
Wird Ihr Auto in einer Waschstraße auf ein Hindernis im Ausfahrtbereich geschoben, haftet regelmäßig der Betreiber. Halten Sie den Vorfall sofort fest (Fotos, Zeugen, Meldung an das Personal) und lassen Sie den Schaden von einem Sachverständigen begutachten. Bestreitet der Betreiber den Schaden nur pauschal, reicht ein qualifiziertes Privatgutachten oft schon aus.
Hinweis: Rechtskräftig. Nach BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24, muss sich der Betreiber entlasten, wenn die Schadensursache allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegt.
Quelle: nrwe.justiz.nrw.de
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