Landgericht Dortmund, Urteil vom 08.05.2026 – 3 O 404/25
Ein Käufer erwarb 2024 bei einem Vertragshändler ein nie zugelassenes Wohnmobil für 30.000 € in bar. Den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) bekam er nicht; er lag beim Hersteller, weil der Händler das Fahrzeug nicht bezahlt hatte und es unter Eigentumsvorbehalt einer Bank stand. Nach der Insolvenz des Händlers verlangte die Bank das Wohnmobil heraus. Das LG wies die Klage ab und verurteilte die Bank, dem Käufer den Brief herauszugeben: Bei Gebrauchtwagen scheitert ein gutgläubiger Erwerb in der Regel, wenn man sich den Brief nicht zeigen lässt, bei Neufahrzeugen nicht. Das Wohnmobil war wegen der langen Standzeit zwar nicht mehr „fabrikneu“, aber auch nicht gebraucht, weil es nie im Verkehr benutzt worden war. Barzahlung allein macht den Käufer nicht bösgläubig.
Was das für Sie bedeutet
Wenn Sie beim Händler ein neues, noch nicht zugelassenes Fahrzeug bezahlt haben und der Händler danach pleitegeht, sind Sie nicht automatisch der Leidtragende. Verlangt die finanzierende Bank das Fahrzeug zurück, lohnt sich ein genauer Blick auf den Kauf. Heben Sie Bestellung, Quittung und alle Nachrichten gut auf. Beim Gebrauchtwagen ist die Lage anders: Lassen Sie sich dort den Fahrzeugbrief immer im Original zeigen.
Einzelfallentscheidung zu einem nie zugelassenen Fahrzeug; wo die Grenze zwischen neu und gebraucht nach langer Standzeit verläuft, kann im Einzelfall anders zu beurteilen sein. Rechtskraft nicht bekannt.
Quelle: NRWE, LG Dortmund, 3 O 404/25
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