Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2026 – VII ZR 20/25
Ein Kunde ließ den Motorschaden seines Mercedes ML 350 im Jahr 2020 für 4.819 € reparieren; die Reparatur war mangelhaft, eine Nachbesserung blieb trotz Fristsetzung aus, und das Auto kam erst im Oktober 2023 aus der Werkstatt zurück. Seinen Anspruch auf rund 60.600 € Nutzungsausfall hatten Landgericht und OLG Oldenburg abgelehnt, weil das Auto schon bei Auftragserteilung nicht fahrbereit war und die Ehefrau einen VW Sharan besaß. Der BGH hob den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zurück: Ein Verzugsschaden wegen verspäteter Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) scheitert nicht daran, dass das Fahrzeug vorher defekt war, denn geschützt ist das Interesse, das reparierte Auto rechtzeitig nutzen zu können. Die kostenlose Mitbenutzung des Familienautos steht einem eigenen, zumutbaren Zweitwagen nicht gleich.
Was das für Sie bedeutet
Bessert die Werkstatt eine mangelhafte Reparatur nicht rechtzeitig nach, kann sie Ihnen Nutzungsausfall schulden, auch wenn Ihr Auto schon vor der Reparatur nicht mehr fuhr. Setzen Sie der Werkstatt schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung, damit sie in Verzug gerät. Dass Sie in der Zwischenzeit das Auto eines Familienmitglieds mitbenutzen, schließt den Anspruch nicht aus.
Hinweis: Revisionsurteil mit Zurückverweisung; über Verzug und Höhe des Nutzungsausfalls entscheidet das OLG Oldenburg neu.
Quelle: dejure.org
Mehr zum Thema: Alle Urteile zu Autokauf und Werkstatt