Unfall kurz nach Rollerkauf: Händler muss andere Ursache beweisen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2026 – VIII ZR 257/23

Ein Käufer erwarb 2019 bei einer Zweiradhändlerin einen gebrauchten Motorroller für 2.990 €. Am Tag nach der Übergabe geriet der Roller auf der Autobahn ins Pendeln, der Käufer stürzte, führte das auf eine Unwucht am Vorderrad zurück und verlangte Rückabwicklung, Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der BGH hob das klageabweisende Berufungsurteil auf: Die Vermutung des § 477 BGB greift schon, wenn als Ursache der Pendelbewegungen auch ein dem Verkäufer zurechenbarer Defekt (hier eine Unwucht am Vorderrad) in Betracht kommt; andere mögliche Ursachen wie Fahrweise, Beladung oder Seitenwind schaden nicht. Die Vermutung erfasst auch den Ursachenzusammenhang mit dem Unfall. Ist die Ursache bei Rücktritt ungeklärt, richtet sich die Erheblichkeit nach der Funktionsbeeinträchtigung; eine gestörte Fahrsicherheit ist nicht unerheblich, auch wenn die Behebung billig wäre.

Was das für Sie bedeutet

Verunglückt ein Verbraucher kurz nach dem Kauf beim Händler und kommt ein Fahrzeugdefekt als Ursache in Betracht, muss der Händler beweisen, dass eine andere, ihm nicht zurechenbare Ursache vorlag. Das wirkt auch für Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Hinweis: Der Kauf war 2019; die Vermutung galt damals sechs Monate, für Käufe ab 01.01.2022 gilt sie ein Jahr (§ 477 BGB). Der BGH hat an das OLG Frankfurt am Main zurückverwiesen; dort kann die Händlerin den Gegenbeweis führen. Ebenso am selben Tag zum Fahrzeugbrand: BGH, VIII ZR 73/24.

Quelle: bundesgerichtshof.de

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