Landgericht Bremen, Urteil vom 08.05.2026 – 3 O 1094/25
Ein Käufer bestellte im Dezember 2023 bei einer Händlerin ein Reisemobil Adria Twin Sports 640 SG. Die Händlerin wollte es ohne Zulassungsbescheinigung Teil II übergeben, weil der Brief bei einer Bank hinterlegt sei; der Käufer verlangte den Brief gleichzeitig, zahlte nicht und nahm das Fahrzeug nicht ab. Die Klage der Händlerin auf eine Schadenspauschale von 15 Prozent (12.345 Euro) wies das Landgericht ab: Ohne gleichzeitige Übergabe des Briefs war das Fahrzeug mangelhaft (§ 434 Abs. 3 Nr. 4 BGB), der Käufer durfte Abnahme und Zahlung nach §§ 273, 320 BGB verweigern. Die Zahlungsklausel in den AGB begründete keine Vorleistungspflicht, und ein voreiliger, unwirksamer Rücktritt des Käufers ließ sein Zurückbehaltungsrecht unberührt.
Was das für Sie bedeutet
Sie müssen ein Fahrzeug nicht bezahlen, solange der Verkäufer Ihnen nicht gleichzeitig die Zulassungsbescheinigung Teil II übergibt. Verlangen Sie den Brief Zug um Zug gegen Zahlung und halten Sie das schriftlich fest. Erklären Sie nicht vorschnell den Rücktritt, sondern setzen Sie dem Verkäufer zuerst eine Frist.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Ob die Pauschale von 15 Prozent wirksam war, hat das Gericht offengelassen.
Quelle: dejure.org
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