Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15
Ein Käufer erwarb bei einer Händlerin einen gebrauchten Volvo V50 für 12.300 €; kurz darauf blieb das Kupplungspedal zeitweise am Boden hängen. Bei der Probefahrt in der Werkstatt trat der Fehler nicht auf, die Händlerin sah keinen Handlungsbedarf, und der Käufer trat zurück. Der BGH gab dem Käufer recht: Er hatte durch Schilderung der Symptome und Vorstellen des Autos wirksam Nacherfüllung verlangt. Bei dem sicherheitsrelevanten Mangel war eine weitere Fristsetzung entbehrlich, und geringe Reparaturkosten (rund 433 €) machten den Mangel nicht unerheblich, solange die Ursache unklar war.
Was das für Sie bedeutet
Tritt ein Fehler in der Werkstatt nicht auf („Vorführeffekt“), darf der Händler den Käufer nicht einfach vertrösten. Käufer müssen nur die Symptome beschreiben, nicht die Ursache.
Hinweis: Ältere Leitentscheidung; der BGH hat sie am 06.05.2026 (VIII ZR 257/23) erneut angewandt. Seit 01.01.2022 muss ein Verbraucher keine Frist mehr setzen; es genügt, dass nach der Mangelanzeige eine angemessene Frist verstrichen ist (§ 475d BGB).
Quelle: bundesgerichtshof.de
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