Reparatur dauert zu lange: Rücktritt trotz Herstellervorgaben

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 09.07.2026 – 7 U 15/26

Ein Verbraucher kaufte bei einem Händler einen Volvo XC40, bei dem im April 2025 wiederholt ein sicherheitsrelevanter „Not-Stopp“ auftrat; er meldete den Mangel am 23.04.2025. Nach gut sechs Wochen ohne Behebung trat er am 09.06.2025 zurück; der Händler verwies auf Herstellervorgaben und die Verbringung in ein Kompetenzzentrum. Das OLG verurteilte den Händler zur Rückzahlung von 45.795 €: Den Unternehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast, warum die Reparatur nach Herstellervorgaben in der Zeit seit der Mangelanzeige nicht möglich war; pauschale Hinweise genügen nicht. Eine Reparatur nach dem Rücktritt macht diesen nicht unwirksam.

Was das für Sie bedeutet

Händler können sich gegenüber Verbrauchern nicht auf lange Herstellerabläufe berufen, ohne den konkreten Zeitbedarf zu belegen. Maßgeblich ist die Zeit ab der Mangelmeldung.

Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Nach dem OLG genügen regelmäßig zwei Wochen ab der Mangelanzeige. Ebenso das OLG Düsseldorf, 23 U 55/23.

Quelle: voris (Niedersachsen)

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