Landgericht Potsdam, Urteil vom 09.10.2020 – 8 O 189/19
Ein Verbraucher kaufte im Juli 2018 bei einer Unternehmerin einen gebrauchten Hyundai H1 für 11.980 Euro; kurz darauf fiel der Turbolader aus, und die Verkäuferin ersetzte ihn durch einen gebrauchten. Bei der Abholung unterschrieb der Käufer ein Schriftstück, wonach dies eine Kulanzleistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei und damit alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten seien; als der Turbolader im Oktober 2018 erneut ausfiel, trat er zurück. Das Landgericht wies die Klage ab: Die Abrede war wirksam, weil sie erst nach der Mängelanzeige getroffen wurde und § 476 Abs. 1 BGB nur Vereinbarungen vor Mitteilung eines Mangels verbietet. Sie erfasste den angezeigten Turboladermangel, nicht aber andere, noch nicht gemeldete Mängel.
Was das für Sie bedeutet
Unterschreiben Sie bei einer Kulanzreparatur keine Erklärung, nach der alle Ansprüche abgegolten sind, ohne sie genau zu prüfen. Nach einer Mängelanzeige können Sie auch als Verbraucher wirksam auf Rechte verzichten. Streichen Sie solche Klauseln oder lassen Sie festhalten, dass Ihre Gewährleistungsrechte unberührt bleiben.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Ältere Entscheidung, weiter aktuell: Auch nach der Kaufrechtsreform verbietet § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Vereinbarungen, die vor Mitteilung eines Mangels getroffen werden.
Quelle: dejure.org
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