Kein Mangel gefunden: Käufer trägt Abschleppkosten, nicht die Fehlersuche

Landgericht Neubrandenburg, Urteil vom 03.11.2022 – 1 S 20/21

Ein Käufer erwarb im März 2016 bei einem Händler einen Opel Corsa für 4.950 Euro; im Januar 2017 fiel der Motor aus, und auf seine Bitte schleppte der Händler das Auto in seine Werkstatt. Der Händler fand eine gerissene Steuerkette, bot eine Reparatur gegen Bezahlung an und gab das Auto nur gegen Zahlung heraus; der Käufer verlangte Schadensersatz. Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts Pasewalk auf und wies die Klage ab: Das Abschleppverlangen war ein Nacherfüllungsverlangen, kein Werkauftrag, ein Werkunternehmerpfandrecht bestand daher nicht. Weil das Auto nach dem Gutachten nicht mangelhaft war, durfte der Händler aber Abschlepp- und Standkosten verlangen und das Fahrzeug bis zur Zahlung zurückbehalten (§§ 812, 273 BGB); die Kosten seiner Fehlersuche trug er selbst, weil den Käufer kein Verschulden traf.

Was das für Sie bedeutet

Bevor Sie Nacherfüllung verlangen, sollten Sie prüfen lassen, ob der Fehler nicht aus Ihrem eigenen Bereich stammt. Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, können Transport- und Standkosten an Ihnen hängen bleiben. Die Kosten der Fehlersuche trägt der Verkäufer, solange Sie nicht fahrlässig gehandelt haben.

Hinweis: Berufungsurteil (Vorinstanz: AG Pasewalk, Urteil vom 25.02.2021 – 102 C 327/17). Kauf vor der Kaufrechtsreform 2022.

Quelle: dejure.org

Mehr zum Thema: Alle Urteile zu Autokauf und Werkstatt

← Alle Urteile

Zurück
Zurück

Auto ans Pfandhaus verkauft und zurückgemietet: Vertrag sittenwidrig

Weiter
Weiter

Kostenvoranschlag: Werkstatt darf ihn nur bei klarer Absprache berechnen