Kostenvoranschlag: Werkstatt darf ihn nur bei klarer Absprache berechnen

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.10.2022 – 49 C 212/21

Nach einer Falschbetankung ermittelte eine Werkstatt den Schaden am Kundenfahrzeug, unter anderem durch Ausbau des Tanks, und stellte dafür rund 524 € in Rechnung. Über eine Vergütung für diese Kostenermittlung war vorher nicht gesprochen worden; das bestätigten beide Zeugen. Das Amtsgericht wies die Zahlungsklage der Werkstatt ab: Ein Kostenvoranschlag ist nach § 632 Abs. 3 BGB im Zweifel nicht zu vergüten. Eine Zahlungspflicht setzt eine ausdrückliche und unmissverständliche Absprache voraus, damit der Kunde die Kosten absehen und bewusst entscheiden kann; ob die Rechnung der Höhe nach angemessen war, spielte deshalb keine Rolle.

Was das für Sie bedeutet

Ohne klare Absprache müssen Sie einen bloßen Kostenvoranschlag in der Regel nicht bezahlen, auch wenn dafür Teile ausgebaut wurden. Fragen Sie vor jeder Fehlersuche oder Kostenermittlung ausdrücklich, ob und was sie kostet. Unterschreiben Sie einen Auftrag mit Preisangabe für die Diagnose, schulden Sie diesen Betrag.

Hinweis: Rechtskräftig; Berufung nicht zugelassen, Streitwert unter 600 €. Urteil ohne Tatbestand (§ 313a ZPO).

Quelle: dejure.org

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