Landgericht Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 14.10.2022 – 15 S 885/22
In einer Portalwaschanlage drehte sich im April 2021 die horizontale Walze nicht und schob das Auto des Klägers ein Stück nach vorn; das Amtsgericht Erlangen sprach ihm rund 2.900 € Schadensersatz zu. Das Landgericht hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Steht fest, dass der Schaden nur beim Waschvorgang entstanden sein kann, spricht das zwar für eine Pflichtverletzung des Betreibers; er konnte sich aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, weil er regelmäßige Fachwartung, tägliche Kontrollen und am Schadenstag 13 beanstandungsfreie Testwäschen nachwies. Für einen nicht vorhersehbaren technischen Ausfall haftet der Betreiber nicht, eine verschuldensunabhängige Haftung gibt es nicht.
Was das für Sie bedeutet
Nicht jeder Schaden in der Waschanlage führt zur Haftung des Betreibers. Entscheidend ist, ob er nachweisen kann, dass er seine Anlage ordnungsgemäß gewartet und kontrolliert hat. Verlangen Sie deshalb früh Wartungs- und Prüfprotokolle und lassen Sie die Schadensursache technisch klären, bevor Sie klagen.
Hinweis: Rechtskräftig. Der BGH verlangt vom Betreiber den Entlastungsbeweis, wenn die Ursache allein in seinem Gefahrenbereich liegt (Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24), lehnt aber eine Garantiehaftung ab (Urteil vom 22.05.2025 – VII ZR 157/24).
Quelle: gesetze-bayern.de
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