Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 436/21
Ein Mann verkaufte im Januar 2018 seinen BMW M5 (Händlereinkaufswert 13.700 €) für 5.000 € an ein Pfandleihhaus und mietete ihn sofort für 495 € im Monat zurück. Als er mit der Miete in Rückstand geriet, ließ das Pfandhaus das Auto versteigern, ersteigerte es selbst und verkaufte es weiter. Der BGH bestätigte die Nichtigkeit von Kauf- und Mietvertrag als wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB): Der Händlereinkaufswert lag bei mehr als dem Doppelten des Kaufpreises, und die Miete war zugleich eine Vergütung für das überlassene Geld (nach sechs Monaten rund 59 % des Kaufpreises). Einen verbotenen Rückkaufshandel (§ 34 Abs. 4 GewO) verneinte er. Die Verurteilung des Pfandhauses zu Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Kaufpreis und zur Rückzahlung von Miete und Gebühren blieb bestehen.
Was das für Sie bedeutet
Wer sein Auto in Geldnot weit unter Wert an einen „Sale-and-rent-back“-Anbieter verkauft, kann den Vertrag angreifen. Anbieter tragen das Risiko, bei krassem Missverhältnis alles zurückzahlen zu müssen.
Hinweis: Rechtskräftig. Am selben Tag hat der BGH in drei Parallelsachen Urteile aufgehoben, die allein auf das Verbot des Rückkaufshandels (§ 34 Abs. 4 GewO) gestützt waren.
Quelle: bundesgerichtshof.de
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