Landgericht Koblenz, Urteil vom 02.11.2023 – 15 O 44/23
Ein Käufer erwarb im Februar 2022 einen über zehn Jahre alten Skoda Octavia mit 98.000 km für 7.200 Euro; schon bei Übergabe zeigte das Auto Fehlermeldungen zu Zylinderkopf und Nockenwelle mit Startproblemen. Fünf Nachbesserungsversuche des Verkäufers blieben erfolglos, der Käufer trat zurück. Das Landgericht verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung von 7.200 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB); einer weiteren Frist bedurfte es nicht, weil die Nachbesserung fehlgeschlagen war (§ 440 BGB). Den Nutzungsersatz von 356,44 Euro verrechnete das Gericht mit einem höheren Nutzungsausfall von 35 Euro pro Tag für die Zeit vom 18.11.2022 bis 06.01.2023.
Was das für Sie bedeutet
Sie müssen nicht unbegrenzt Reparaturversuche hinnehmen; nach zwei erfolglosen Versuchen gilt die Nachbesserung in der Regel als fehlgeschlagen. Dokumentieren Sie jeden Werkstattbesuch mit Datum und Fehlerbild. Steht das Auto wegen des Mangels, kann Ihnen zusätzlich Nutzungsausfall zustehen, der mit dem Nutzungsersatz verrechnet wird.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Ob der Verkäufer Händler oder Privatmann war, ergibt der veröffentlichte Text nicht.
Quelle: dejure.org
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