Landgericht Essen, Urteil vom 14.11.2023 – 13 S 42/23
Eine Unfallgeschädigte ließ ihr Auto nach einem Privatgutachten reparieren; die Werkstatt berechnete nach dem Preisaushang in ihrem Büro zusätzlich Pauschalen für Fahrzeugverbringung, EDV und Reinigung. Der Versicherer, der die Rechnung bezahlt und sich die Ansprüche der Kundin hatte abtreten lassen, verlangte rund 84 € zurück; das Amtsgericht Hattingen gab ihm recht. Das Landgericht wies die Klage ab: Wo Preisaushänge branchenüblich sind, kommt mit dem Reparaturauftrag stillschweigend eine Vereinbarung über die ausgehängten Preise zustande (§§ 133, 157, 632 BGB); die Kundin musste nicht jede Position einzeln beauftragen. Bei fest vereinbarten Pauschalen besteht auch keine Pflicht der Werkstatt, billiger zu arbeiten.
Was das für Sie bedeutet
Mit dem Reparaturauftrag akzeptieren Sie in der Regel auch die Preise, die in der Werkstatt aushängen. Sehen Sie sich den Aushang vor der Auftragserteilung an und fragen Sie nach Pauschalen wie Verbringung, Entsorgung oder Reinigung. Wollen Sie bestimmte Leistungen nicht, schließen Sie sie schriftlich im Auftrag aus.
Hinweis: Rechtskräftig; Revision nicht zugelassen.
Quelle: dejure.org
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