Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.11.2023 – 34 U 300/22
Eine Käuferin erwarb im März 2020 bei einer Händlerin ein neues Wohnmobil für rund 64.000 €; es zeigten sich u. a. Wassereintritt an der Hecktür, eine Beule an der B-Säule, Lackschäden und Fehler im Head-up-Display. Nachbesserungen an der Hecktür blieben erfolglos. Das Landgericht hielt die Mängel für unerheblich. Das OLG ließ den Rücktritt durchgreifen: Die Mängelbeseitigungskosten lagen mit rund 5,85 % des Kaufpreises über der 5-%-Grenze, und in der Gesamtabwägung ist ein Wassereintritt bei einem Wohnmobil auch dann erheblich, wenn er behebbar ist. Weitere Nachbesserungsversuche waren unzumutbar, weil die Undichtigkeit weitgehend auf fehlerhaften Nachbesserungen beruhte. Die Nutzungsentschädigung bemaß das Gericht nach einem Mittelwert aus Gesamtfahrleistung (250.000 km) und Nutzungsdauer (15 Jahre).
Was das für Sie bedeutet
Undichtigkeiten am Wohnmobil sind kein Bagatellmangel. Ob ein Mangel erheblich ist, entscheidet eine Gesamtabwägung; die Reparaturkosten sind dabei nur ein Gesichtspunkt.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Der Kauf war 2020; die Vermutungsfrist beträgt heute ein Jahr.
Quelle: nrwe.justiz.nrw.de
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