Amtsgericht Hagen, Urteil vom 25.09.2025 – 10 C 84/23
Nach einem Reifenschaden rief der Fahrer eines VW Polo die Pannenhilfe eines Automobilclubs, bei dem der Halter Mitglied war. Der Pannenhelfer hob den Wagen mit einem Wagenheber an und montierte das Notrad. Danach war der Schweller vorne rechts eingedrückt. Nach Vernehmung der Zeugen und einem Sachverständigengutachten war das Amtsgericht überzeugt, dass der Schaden beim Ansetzen des Wagenhebers entstanden ist. Der Club haftet aus dem Mitgliedsvertrag für seinen Mitarbeiter (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB) und muss rund 3.750 Euro zahlen: Reparaturkosten, 350 Euro Wertminderung, die Kosten des Schadensgutachtens und Fahrtkosten, dazu die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Eine Wertminderung scheiterte nicht daran, dass das Auto schon rund fünf Jahre alt war; eine starre Altersgrenze lehnte das Gericht ab.
Was das für Sie bedeutet
Wenn Ihr Auto bei einer Pannenhilfe, beim Abschleppen oder in der Werkstatt beschädigt wird, müssen Sie das nicht hinnehmen. Wichtig ist, dass Sie den Schaden sofort festhalten: Fotos, Namen von Zeugen, ein Vermerk auf dem Einsatzbeleg. Lesen Sie genau, was auf dem Beleg steht, bevor Sie unterschreiben. Lassen Sie den Schaden dann zeitnah von einem Sachverständigen begutachten. Ist die Forderung berechtigt, muss der Verantwortliche auch diese Kosten tragen.
Rechtskraft nicht bekannt. Einzelfallentscheidung nach Beweisaufnahme.
Quelle: Amtsgericht Hagen, 10 C 84/23 (NRWE)
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