Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 27.08.2025 – 7 U 67/24
Ein Käufer erwarb im Juni 2023 von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen unter Ausschluss der Gewährleistung; kurz vor dem Verkauf war eine Hauptuntersuchung gemacht worden. Später behauptete er, das Automatikgetriebe sei schon bei Übergabe defekt gewesen und der Verkäufer habe das arglistig verschwiegen. Das OLG wies die Berufung zurück: Beim Privatkauf muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand und der Verkäufer ihn kannte; rund 800 problemlos gefahrene Kilometer sprachen dagegen. Die Zusage „TÜV neu“ eines Privatverkäufers verspricht nur die bestandene Hauptuntersuchung.
Was das für Sie bedeutet
Beim Kauf von privat gibt es keine Beweislastumkehr, und der Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich wirksam. Käufer sollten das Auto vor dem Kauf prüfen lassen und wichtige Zusagen schriftlich festhalten.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt.
Quelle: voris (Niedersachsen)
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