Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 – I-1 U 82/18
Ein 30-jähriger Motorradfahrer war 2014 in Duisburg mit Helm, aber in kurzer Hose und kurzärmeligem Oberteil unterwegs, als eine Autofahrerin vor ihm nach links abbog. Er erlitt Brüche an beiden Unterarmen, einen offenen Oberschenkelbruch, einen Mehrfachbruch der Kniescheibe und großflächige Hautablösungen an allen Gliedmaßen und musste 13-mal operiert werden. Die Versicherung wollte wegen der fehlenden Schutzkleidung kürzen. Das Oberlandesgericht lehnte das ab: 2014 gab es kein allgemeines Bewusstsein, dass Motorradfahrer über den vorgeschriebenen Helm hinaus Schutzkleidung tragen müssen; das Schmerzensgeld darf deshalb nicht gemindert werden. Weil der Motorradfahrer selbst zu schnell war und über eine Sperrfläche fuhr, haftet er allerdings zu 40 % mit.
Was das für Sie bedeutet
Vorgeschrieben ist für Motorradfahrer nur der Helm. Wer ohne Lederkombi oder Protektoren fährt, muss sich nach dieser Linie keine Kürzung wegen der Kleidung gefallen lassen. Anders ist es bei eigenen Verkehrsverstößen: Schon 8 km/h zu viel hat das Gericht hier als erheblich gewertet. Schutzkleidung bleibt trotzdem sinnvoll – sie verhindert Verletzungen, die kein Geld wiedergutmacht.
Entscheidung von 2019 zu einem Unfall aus dem Jahr 2014. Die Revision wurde zugelassen; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht bekannt. Das Oberlandesgericht Celle hat ebenso entschieden (Urteil vom 13.03.2024 – 14 U 122/23).
Quelle: NRWE (Volltext)
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