Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.12.2010 – 4 U 9/09
Einem Autofahrer nahm 2002 im Dunkeln ein Wagen aus einer Nebenstraße grob die Vorfahrt. Er erlitt eine ausgerenkte Schulter, Rippenbrüche, eine Herzprellung und Zerrungen an Hals- und Lendenwirbelsäule; es entwickelten sich ein Morbus Sudeck, der seinen linken Arm auf Dauer gebrauchsunfähig macht, und eine posttraumatische Belastungsstörung. Das Landgericht hatte ihm unter anderem ein Mitverschulden angerechnet, weil er nicht angeschnallt gewesen sei. Das Oberlandesgericht strich jede Kürzung: Nach dem Gutachten waren die Verletzungen auch mit Gurt erklärbar, und dieses Risiko trägt die Versicherung. Es sprach 65.000 € Schmerzensgeld zu und wertete dabei die achtjährige Verzögerung der Regulierung zulasten der Versicherung.
Was das für Sie bedeutet
Ein Mitverschulden wegen des Gurts muss die Versicherung beweisen – bleibt offen, ob der Gurt die Verletzungen verhindert hätte, wird nicht gekürzt. Psychische Folgen wie eine posttraumatische Belastungsstörung zählen beim Schmerzensgeld voll mit, wenn sie unfallbedingt sind. Und wer jahrelang hingehalten und sogar verdächtigt wird, Leistungen zu erschleichen, erhält dafür einen Aufschlag.
Entscheidung von 2010; Einzelfallentscheidung.
Quelle: NRWE (Volltext)
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