Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19.05.2021 – 14 U 129/20
Ein elfjähriges Mädchen überquerte 2012 kurz vor acht Uhr im Dunkeln als Letzte einer Gruppe von vier Kindern eine Straße nahe seiner Schule. Ein Auto, das mit mindestens 55 statt der erlaubten 50 km/h fuhr, erfasste es kurz vor dem Gehweg. Das Kind erlitt unter anderem einen Bruch des Beckenrings; wegen der Folgen besteht ein erhöhtes Risiko, dass bei einer späteren Geburt ein Kaiserschnitt nötig wird. Das Landgericht Verden hatte dem Kind 25 % Mitverschulden angerechnet. Das Oberlandesgericht verneinte jede Mitschuld, weil das Kind in der Situation überfordert war, und sprach 35.000 € Schmerzensgeld sowie vollen Ersatz des materiellen Schadens zu.
Was das für Sie bedeutet
Kindern unter zehn Jahren wird bei Unfällen mit Autos grundsätzlich kein Mitverschulden angerechnet (§ 828 Abs. 2 BGB). Auch bei älteren Kindern kommt es darauf an, ob sie die Lage überblicken konnten – im Dunkeln und in einer Gruppe oft nicht. Wer Kinder sieht, muss sofort langsamer und bremsbereit fahren und darf nicht darauf vertrauen, dass sie sich richtig verhalten (§ 3 Abs. 2a StVO). Eltern sollten eine Kürzung wegen angeblicher Mitschuld des Kindes nicht ungeprüft hinnehmen.
Entscheidung von 2021; Einzelfallentscheidung.
Quelle: VORIS Niedersachsen (Volltext)
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