Motorrad privat gekauft: „Keine Beschädigungen“ schlägt Gewährleistungsausschluss

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 17.05.2018 – 9 S 7/18

Ein Mann kaufte im April 2015 von einem Arbeitskollegen eine gebrauchte Honda mit 6.500 km auf einem Mustervertrag für den Privatverkauf; die Sachmängelhaftung war ausgeschlossen, angekreuzt war aber „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“. Wenige Tage nach der Übergabe fiel der Motor aus, weil beim letzten Ölwechsel der Ölfilter falsch montiert worden war. Das Landgericht gab dem Käufer in der Berufung recht: Die Angabe erfasst auch Motorschäden durch unsachgemäße Eingriffe, sie ist eine vereinbarte Beschaffenheit, und dafür gilt der Gewährleistungsausschluss nicht, auch wenn der Verkäufer den Fehler nicht kannte. Der Käufer erhielt seine Anzahlung von 1.500 Euro gegen Rückgabe des Motorrads zurück.

Was das für Sie bedeutet

Auch beim Privatkauf mit Gewährleistungsausschluss haftet der Verkäufer für das, was er im Vertrag ausdrücklich zusagt. Lassen Sie Angaben wie „unfallfrei“ oder „keine sonstigen Beschädigungen“ im Vertrag ankreuzen oder eintragen. Als Verkäufer sollten Sie nur ankreuzen, was Sie sicher wissen.

Hinweis: Ältere Entscheidung. Rechtskräftig (Berufungsurteil, Revision nicht zugelassen). Dass ein Gewährleistungsausschluss nicht für ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheiten gilt, entspricht ständiger BGH-Rechtsprechung.

Quelle: nrwe.justiz.nrw.de

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