Assistenzsystem regelt Tempo eigenwillig: kein Mangel des Neuwagens

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 07.08.2018 – 425 C 9453/17

Ein Käufer erwarb 2016 bei einer Mercedes-Niederlassung eine neue E-Klasse (E 220 d) für rund 58.800 Euro mit einem Fahrassistenz-Paket, das Abstand und Tempo auch nach erkannten Verkehrszeichen und Navigationsdaten regelt. Er verlangte 3.500 Euro Minderung, weil das System etwa in einer Baustelle auf 30 km/h herunterregelte oder vor Ortsschildern zu früh bremste. Das Amtsgericht wies die Klage nach einem Sachverständigengutachten ab: Das System entsprach dem damaligen Stand der Technik, ein Vergleichsfahrzeug verhielt sich gleich, und solange es nicht selbst gegen Verkehrsregeln verstößt, liegt kein Mangel vor (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a. F.). Die Betriebsanleitung sah das Gericht nicht als öffentliche Äußerung an, die die geschuldete Beschaffenheit erweitert.

Was das für Sie bedeutet

Fahrassistenzsysteme müssen nicht perfekt arbeiten, sondern dem Stand vergleichbarer Fahrzeuge entsprechen. Ein Mangel liegt erst vor, wenn das System deutlich schlechter funktioniert als bei vergleichbaren Modellen oder selbst regelwidrig fährt. Notieren Sie Ort, Zeit und Situation jedes Fehlverhaltens und lassen Sie vor einer Klage einen Vergleich mit einem baugleichen Fahrzeug machen.

Hinweis: Ältere Entscheidung. Rechtskraft nicht bekannt. Seit 2022 regelt § 434 Abs. 3 BGB die objektiven Anforderungen neu; der Maßstab der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit gilt weiter.

Quelle: nrwe.justiz.nrw.de

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