Gebrauchtwagen vom Händler: Wann nur ein Jahr Gewährleistung gilt

Landgericht München I, Endurteil vom 28.04.2025 – 22 O 134/25

Eine Käuferin erwarb im April 2023 bei einem Händler einen Gebrauchtwagen für 35.900 €; direkt über ihrer Unterschrift stand, dass die Mängelansprüche auf ein Jahr ab Auslieferung befristet werden, und sie unterschrieb dazu eine gesonderte Vereinbarung. Erst im September 2024 rügte sie einen Getriebeschaden und trat im November 2024 zurück. Das LG wies die Klage wegen Verjährung ab: Die Verkürzung auf ein Jahr war nach § 476 Abs. 2 BGB wirksam, weil die Käuferin vor ihrer Vertragserklärung eigens darauf hingewiesen wurde und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart war.

Was das für Sie bedeutet

Bei Gebrauchtwagen vom Händler kann die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Händler diese Form einhält. Käufer sollten Mängel deshalb im ersten Jahr geltend machen.

Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Seit 01.01.2022 genügt für die Verkürzung eine Klausel in den AGB nicht mehr (§ 476 Abs. 2 BGB).

Quelle: gesetze-bayern.de

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