Amtsgericht München, Endurteil vom 05.06.2025 – 223 C 1289/25
Ein Käufer erwarb bei einem Toyota-Autohaus einen gebrauchten Corolla für 23.490,01 €, zahlte 6.000 € an und finanzierte den Rest über eine vom Autohaus vermittelte Bank. Als das Autohaus per E-Mail verlangte, das Auto privat statt mit Diplomatenkennzeichen zuzulassen, sonst werde es eingezogen, beauftragte er noch am selben Tag Rechtsanwälte; Ende September erklärte der Geschäftsführer die Sache für erledigt. Das Amtsgericht wies die Klage auf Erstattung von 1.583,89 € Anwaltskosten ab: Die E-Mail betraf erkennbar die Finanzierung und war keine Pflichtverletzung des Verkäufers, und jedenfalls hätte der Käufer nach § 254 BGB zuerst selbst versuchen müssen, die Sache mit Autohaus oder Bank zu klären.
Was das für Sie bedeutet
Nicht jede missverständliche Nachricht des Händlers rechtfertigt sofort einen Anwalt auf dessen Kosten. Fragen Sie zuerst beim Händler oder bei der finanzierenden Bank nach und halten Sie das schriftlich fest. Anwaltskosten bekommen Sie in der Regel nur ersetzt, wenn der Händler eine Pflicht verletzt hat und die Einschaltung eines Anwalts erforderlich war.
Hinweis: Rechtskräftig. Einzelfallentscheidung.
Quelle: gesetze-bayern.de
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