Oldtimer: Zustandsnote im Kaufvertrag ist eine verbindliche Zusage

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 240/24

Ein Privatmann verkaufte einen MG B Roadster von 1973. Im Vertrag stand der Zustand „siehe Gutachten, Note 2-3“. Die Gewährleistung war ausgeschlossen. Später fiel der Wagen wegen starker Durchrostung durch den TÜV. Der BGH entschied: Die Zustandsnote ist bei Oldtimern in der Regel eine Beschaffenheitsvereinbarung, auch beim Privatverkauf. Der Gewährleistungsausschluss greift dafür nicht.

Was das für Sie bedeutet

Wer einen Oldtimer mit Zustandsnote kauft, kann sich auf diese Note berufen, auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Entscheidend ist der Zustand bei Übergabe.

Hinweis: Zurückverweisung an das OLG Hamburg; ob der Wagen tatsächlich schlechter als Note 2-3 war, ist dort noch zu klären.

Quelle: rws-verlag.de

Mehr zum Thema: Überblick Verkehrsrecht

← Alle Urteile

Zurück
Zurück

Defekter Austauschmotor: Werkstatt muss Schadensersatz zahlen

Weiter
Weiter

Angekreuzte Klausel „keine Haftung für Unfallfreiheit“ beim Händler unwirksam