Defekter Austauschmotor: Werkstatt muss Schadensersatz zahlen

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.08.2025 – 6 O 4739/22

Eine Werkstatt baute einen Austauschmotor ein, der laut Gutachter einen Herstellungsfehler hatte und Leistung verlor. Die Werkstatt lehnte die Nachbesserung schriftlich ab. Das Gericht sprach rund 11.450 Euro zu, darunter Motorpreis, Nutzungsausfall, Transportkosten und Anwaltskosten. Die Werkstatt haftete auch für einen Wasserschaden, weil sie das Auto trotz bekannter undichter Heckscheibe ungeschützt im Freien abgestellt hatte. Fiktive Kosten für einen Wiedereinbau gab es nicht.

Was das für Sie bedeutet

Wer einen mangelhaften Motor einbaut und Reklamationen abblockt, haftet auf Schadensersatz, auch wenn der Fehler vom Teilelieferanten stammt. Während der Reparatur muss die Werkstatt das Fahrzeug vor bekannten Gefahren schützen.

Hinweis: Einzelfallentscheidung eines Landgerichts.

Quelle: gesetze-bayern.de

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