Angekreuzte Klausel „keine Haftung für Unfallfreiheit“ beim Händler unwirksam

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.04.2025 – 11 U 20/24

Ein Verbraucher kaufte 2023 beim Händler einen 16 Jahre alten Pkw. Im Formular waren Klauseln angekreuzt, nach denen der Händler nicht für Unfallfreiheit und Nachlackierungen haftet. Später zeigten sich ein Unfallschaden und viele Nachlackierungen. Das OLG Köln ließ den Rücktritt zu. Eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit muss dem Verbraucher seit 2022 vor Vertragsschluss eigens mitgeteilt und von ihm gesondert gebilligt werden. Ein Ankreuzen im Formular genügt nicht.

Was das für Sie bedeutet

Händler können sich beim Verkauf an Verbraucher nicht mit Formularklauseln von der Haftung für Unfallschäden freizeichnen. Der Käufer kann zurücktreten, wenn sich ein verschwiegener Unfallschaden zeigt.

Hinweis: Gilt für Verbrauchsgüterkäufe ab 01.01.2022 (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Quelle: otto-schmidt.de

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