Landgericht Itzehoe, Urteil vom 17.04.2024 – 10 O 68/22
Ein Käufer erwarb im April 2019 bei einer Händlerin einen gebrauchten Seat Leon mit 12.850 km für 24.070 Euro; im Vertrag stand als Unfallschaden laut Vorbesitzer nur „Stoßfänger hinten erneuert, 1.200,-“. Später zeigte sich ein größerer Heckschaden, die Rückabwicklung verlangte der Käufer erst 2022. Das Landgericht wies die Klage ab: Die Gewährleistungsansprüche waren verjährt, nach den AGB ein Jahr, jedenfalls aber zwei Jahre nach Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Die längere Frist bei Arglist half nicht, weil der Käufer nicht beweisen konnte, dass die Händlerin den größeren Schaden kannte; zu einer anlasslosen umfassenden Untersuchung ist ein Händler nicht verpflichtet.
Was das für Sie bedeutet
Gewährleistungsrechte beim Gebrauchtwagenkauf verjähren schnell, beim Händler je nach Vertrag ein oder zwei Jahre nach Übergabe. Wenn Sie einen verschwiegenen Schaden vermuten, lassen Sie das Auto sofort prüfen und handeln Sie vor Ablauf der Frist. Auf Arglist können Sie sich nur stützen, wenn Sie beweisen können, dass der Verkäufer den Schaden kannte.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Vertrag von 2019: Seit 01.01.2022 kann ein Händler die Verjährung gegenüber Verbrauchern beim Gebrauchtwagen nur noch auf ein Jahr verkürzen, wenn er vorher eigens darauf hinweist und dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (§ 476 Abs. 2 BGB).
Quelle: dejure.org
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