Neuwagen ohne Liefertermin: Rücktritt ohne Stornogebühr

Amtsgericht Hanau, Urteil vom 31.01.2024 – 39 C 111/23

Ein Verbraucher bestellte im Juli 2022 bei einer Händlerin einen Neuwagen für rund 20.760 €; laut AGB wurde die Bestellung „ohne Liefertermin und unverbindlich“ bestätigt. Nach knapp einem Jahr ohne Lieferung setzte er eine Frist und trat zurück; die Händlerin verlangte 15 % „Stornogebühr“ (3.113,98 €). Das AG stellte fest, dass keine Stornogebühr geschuldet ist: Die Klausel ohne bestimmte Lieferfrist ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Angemessen sei eine Lieferzeit im Bereich von einem Jahr; genau festlegen musste das Gericht sie nicht, weil bis zur Verhandlung gut 18 Monate vergangen waren und der Käufer dort hilfsweise erneut zurückgetreten war. Auf ein Verschulden der Händlerin kommt es für den Rücktritt nicht an.

Was das für Sie bedeutet

Händler dürfen Neuwagenkäufer nicht unbegrenzt warten lassen. Nach etwa einem Jahr ohne Lieferung können Käufer eine Frist setzen und zurücktreten, ohne eine Stornopauschale zu schulden.

Hinweis: Rechtskräftig. Einzelfall aus der Zeit der Lieferengpässe 2022. Nennt der Vertrag einen unverbindlichen Liefertermin, ist vor dem Rücktritt regelmäßig eine Nachfrist nötig (OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 23.01.2025 – 9 U 57/24).

Quelle: beck-aktuell (Bericht)

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