Neuwagen über ein Jahr zu spät: Händler zahlt entgangene Förderprämien

Amtsgericht Fürth, Endurteil vom 17.03.2025 – 340 C 1114/24

Ein Käufer bestellte im Oktober 2021 bei einem Autohaus ein Neufahrzeug für 38.099 € mit unverbindlichem Liefertermin Juni 2022. Nach Ablauf der in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen vorgesehenen sechs Wochen forderte er zur Lieferung auf; das Auto kam erst im Oktober 2023. Dadurch fiel die Umweltprämie um 1.500 € niedriger aus und 650 € THG-Prämie gingen verloren. Das Amtsgericht sprach ihm 2.150 € Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB zu: Corona und Chipkrise waren bei Vertragsschluss bekannt, zum Ukraine-Krieg trug das Autohaus nur pauschal vor, und auf die Haftungsgrenze von 5 % bei leichter Fahrlässigkeit konnte es sich deshalb nicht berufen.

Was das für Sie bedeutet

Ein unverbindlicher Liefertermin bleibt nicht folgenlos: Nach den üblichen Neuwagen-Bedingungen können Sie sechs Wochen nach dessen Überschreitung zur Lieferung auffordern, dann ist der Händler im Verzug. Fordern Sie schriftlich auf und halten Sie Schäden fest, die durch die Verspätung entstehen, etwa geringere Förderungen. Pauschale Hinweise des Händlers auf Lieferkrisen entlasten ihn nicht.

Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt.

Quelle: gesetze-bayern.de

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