Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 03.04.2025 – 3 O 388/24
Ein Sportwagen war seinem Eigentümer im Juni 2024 mit einer nur vorgetäuschten Sofortüberweisung abgeschwindelt worden. Kurz darauf kaufte der Kläger ihn für 35.500 Euro in bar von einem Unbekannten; das Treffen wurde kurzfristig von Dillingen (Saar) auf einen Krankenhausparkplatz in Frankreich verlegt, und der Verkäufer wies sich mit einem belgischen Aufenthaltstitel aus, obwohl die Papiere auf Frankenthal liefen. Der ursprüngliche Eigentümer erhielt das sichergestellte Fahrzeug zurück und verkaufte es; die Klage des Käufers auf den Erlös (§ 816 Abs. 1 BGB) wies das Landgericht ab. Wegen der vielen Ungereimtheiten war der Käufer grob fahrlässig und hatte nicht gutgläubig Eigentum erworben (§ 932 Abs. 2 BGB).
Was das für Sie bedeutet
Beim Barkauf eines Gebrauchtwagens von einer fremden Person müssen Sie jedem Warnzeichen nachgehen. Kurzfristig verlegte Treffpunkte, Ausweise, die nicht zu den Fahrzeugpapieren passen, und seltsame Erklärungen sprechen gegen einen seriösen Verkauf. Brechen Sie in solchen Fällen ab, sonst riskieren Sie Auto und Geld.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Einzelfallentscheidung; entscheidend war die Gesamtschau der Verdachtsmomente.
Quelle: dejure.org
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