Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24
Ein Verbraucher kaufte bei einem Händler im Fernabsatz einen Neuwagen und widerrief etwa zehn Monate nach der Übergabe. Er stützte sich darauf, dass die Widerrufsbelehrung zwar Postanschrift und E-Mail-Adresse, aber keine Telefonnummer des Händlers nannte. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Käufers zurück: Neben Post- und E-Mail-Adresse ist eine Telefonnummer für eine schnelle Kontaktaufnahme nicht erforderlich. Die Widerrufsfrist begann mit Erhalt des Fahrzeugs und war abgelaufen.
Was das für Sie bedeutet
Ein Online-Autokauf lässt sich nicht Monate später allein wegen der fehlenden Telefonnummer in der Belehrung rückgängig machen. Für Händler genügen Post- und E-Mail-Adresse.
Hinweis: Der BGH hat damit über mehr als 50 gleich gelagerte Fälle entschieden. Vorinstanz: KG, Urteil vom 23.07.2024 – 27 U 33/24.
Quelle: dejure.org
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